Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
Paragraph 89,
Amtliche Sicherungen, die gemäß § 87 Z 3 angebracht worden sind, darf entfernen: Amtliche Sicherungen, die gemäß Paragraph 87, Ziffer 3, angebracht worden sind, darf entfernen:
1.Ziffer einsder Inhaber einer Verschlußbrennerei zu dem für die Aufnahme der Alkoholherstellung vorgesehenen Zeitpunkt, wenn die Anzeige über die Aufnahme der Alkoholherstellung ordnungsgemäß erstattet worden ist,
2.Ziffer 2der Abfindungsberechtigte mit Beginn der ersten in der Abfindungsanmeldung festgelegten Brennfrist,
3.Ziffer 3der Inhaber einer im § 87 Z 3 lit. b und c bezeichneten Vorrichtungen, zu dem für die Benützung vorgesehenen Zeitpunkt, wenn eine Anzeige über die Aufnahme oder Benützung erstattet worden ist.der Inhaber einer im Paragraph 87, Ziffer 3, Litera b und c bezeichneten Vorrichtungen, zu dem für die Benützung vorgesehenen Zeitpunkt, wenn eine Anzeige über die Aufnahme oder Benützung erstattet worden ist.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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