Amtliche Sicherungen, die gemäß § 87 Z 3 angebracht worden sind, darf entfernen:
1. | der Inhaber einer Verschlußbrennerei zu dem für die Aufnahme der Alkoholherstellung vorgesehenen Zeitpunkt, wenn die Anzeige über die Aufnahme der Alkoholherstellung ordnungsgemäß erstattet worden ist, | |||||||||
2. | der Abfindungsberechtigte mit Beginn der ersten in der Abfindungsanmeldung festgelegten Brennfrist, | |||||||||
3. | der Inhaber einer im § 87 Z 3 lit. b und c bezeichneten Vorrichtungen, zu dem für die Benützung vorgesehenen Zeitpunkt, wenn eine Anzeige über die Aufnahme oder Benützung erstattet worden ist. |
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