§ 6 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Vergütung der Steuer für nachweislich mit dem Regelsatz belastete

1.

Aromen zur Aromatisierung von Getränken oder anderen Lebensmitteln nach § 4 Abs. 1 Z 6

2.

Pralinen oder andere Lebensmittel nach § 4 Abs. 1 Z 7

ist vom Inhaber eines Betriebes, der diese Erzeugnisse hergestellt hat, beim Zollamt Österreich schriftlich zu beantragen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

1.

den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2.

den Standort des Betriebes,

3.

die Art des Betriebes,

4.

alle Angaben über die für die Gewährung der Vergütung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen,

5.

die Erklärung, daß nur nachweislich zum Regelsatz versteuerter Alkohol verwendet wurde.

(3) Dem Antrag sind anzuschließen:

1.

Aufzeichnungen über den Verbleib der Erzeugnisse,

2.

ein Grundriß der Räume, in denen die Erzeugnisse verwendet und aufbewahrt werden,

3.

Beschreibungen des Betriebes und der Betriebsvorgänge,

4.

eine Sortimentliste der Waren, für deren Herstellung eine Vergütung begehrt wird, unter Angabe ihrer betrieblichen Artikelnummer, ihres Alkoholgehaltes (l A pro 100 kg Ware) und der zu ihrer Herstellung pro 100 kg Ware jeweils eingesetzten Alkoholmenge,

5.

die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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