Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Vergütung der Steuer für nachweislich mit dem Regelsatz belastete
1.Ziffer einsAromen zur Aromatisierung von Getränken oder anderen Lebensmitteln nach § 4 Abs. 1 Z 6Aromen zur Aromatisierung von Getränken oder anderen Lebensmitteln nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,
2.Ziffer 2Pralinen oder andere Lebensmittel nach § 4 Abs. 1 Z 7Pralinen oder andere Lebensmittel nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,
ist vom Inhaber eines Betriebes, der diese Erzeugnisse hergestellt hat, beim Zollamt Österreich schriftlich zu beantragen.
(2)Absatz 2Der Antrag hat zu enthalten:
1.Ziffer einsden Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
2.Ziffer 2den Standort des Betriebes,
3.Ziffer 3die Art des Betriebes,
4.Ziffer 4alle Angaben über die für die Gewährung der Vergütung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen,
5.Ziffer 5die Erklärung, daß nur nachweislich zum Regelsatz versteuerter Alkohol verwendet wurde.
(3)Absatz 3Dem Antrag sind anzuschließen:
1.Ziffer einsAufzeichnungen über den Verbleib der Erzeugnisse,
2.Ziffer 2ein Grundriß der Räume, in denen die Erzeugnisse verwendet und aufbewahrt werden,
3.Ziffer 3Beschreibungen des Betriebes und der Betriebsvorgänge,
4.Ziffer 4eine Sortimentliste der Waren, für deren Herstellung eine Vergütung begehrt wird, unter Angabe ihrer betrieblichen Artikelnummer, ihres Alkoholgehaltes (l A pro 100 kg Ware) und der zu ihrer Herstellung pro 100 kg Ware jeweils eingesetzten Alkoholmenge,
5.Ziffer 5die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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