(1) Die Vergütung der Steuer für nachweislich mit dem Regelsatz belastete
1. | Aromen zur Aromatisierung von Getränken oder anderen Lebensmitteln nach § 4 Abs. 1 Z 6 | |||||||||
2. | Pralinen oder andere Lebensmittel nach § 4 Abs. 1 Z 7 | |||||||||
ist vom Inhaber eines Betriebes, der diese Erzeugnisse hergestellt hat, beim Zollamt Österreich schriftlich zu beantragen. |
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
1. | den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers, | |||||||||
2. | den Standort des Betriebes, | |||||||||
3. | die Art des Betriebes, | |||||||||
4. | alle Angaben über die für die Gewährung der Vergütung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, | |||||||||
5. | die Erklärung, daß nur nachweislich zum Regelsatz versteuerter Alkohol verwendet wurde. |
(3) Dem Antrag sind anzuschließen:
1. | Aufzeichnungen über den Verbleib der Erzeugnisse, | |||||||||
2. | ein Grundriß der Räume, in denen die Erzeugnisse verwendet und aufbewahrt werden, | |||||||||
3. | Beschreibungen des Betriebes und der Betriebsvorgänge, | |||||||||
4. | eine Sortimentliste der Waren, für deren Herstellung eine Vergütung begehrt wird, unter Angabe ihrer betrieblichen Artikelnummer, ihres Alkoholgehaltes (l A pro 100 kg Ware) und der zu ihrer Herstellung pro 100 kg Ware jeweils eingesetzten Alkoholmenge, | |||||||||
5. | die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. |
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