Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, steht dem Abfindungsberechtigten in einem Kalenderjahr die Herstellung von 100 l A (Erzeugungsmenge) zu.
(2)Absatz 2Der Abfindungsberechtigte kann über die jährliche Erzeugungsmenge hinaus 100 l A zum Steuersatz gemäß § 2 Abs. 3 herstellen.Der Abfindungsberechtigte kann über die jährliche Erzeugungsmenge hinaus 100 l A zum Steuersatz gemäß Paragraph 2, Absatz 3, herstellen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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