Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
1.Ziffer einsden Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
2.Ziffer 2den Standort der Verschlußbrennerei und deren örtliche Begrenzung,
3.Ziffer 3die Erklärung über Art und Umfang der Alkoholherstellung in der Verschlußbrennerei,
4.Ziffer 4die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung in der Verschlußbrennerei,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2008)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,)
6.Ziffer 6alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.
(2)Absatz 2Dem Antrag sind anzuschließen:
1.Ziffer einseine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes,
2.Ziffer 2ein Grund- und Aufriß und eine Beschreibung jeder Herstellungsanlage,
3.Ziffer 3eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens und der Lagerbehandlung,
4.Ziffer 4die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
(3)Absatz 3Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Das Zollamt Österreich hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raum- und Anlagensicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Herstellungsanlage den Erfordernissen des § 28 Abs. 2 entspricht. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben. In der Betriebsbewilligung sind anzugeben:Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Das Zollamt Österreich hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raum- und Anlagensicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Herstellungsanlage den Erfordernissen des Paragraph 28, Absatz 2, entspricht. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben. In der Betriebsbewilligung sind anzugeben:
1.Ziffer einsder Standort und die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei,
2.Ziffer 2Art und Beschaffenheit jeder Vorrichtung zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol,
3.Ziffer 3die zulässige Alkoholherstellung auf jeder Vorrichtung,
4.Ziffer 4Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung,
5.Ziffer 5die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen.
(4)Absatz 4Das Zollamt Österreich hat ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse festzuhalten sind. Das Verschlußverzeichnis gilt als Teil des Befundprotokolls.
(5)Absatz 5Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn
1.Ziffer einsim Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der Zollaufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder
2.Ziffer 2im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die Zollaufsicht erschweren oder verhindern.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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