Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Inhaber einer Verschlußbrennerei hat für jedes Kalenderjahr ein Betriebsbuch zu führen, in dem unter Angabe des Tages und der Stunde Beginn und Ende jeder Benützung jeder Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol unverzüglich und, sofern ein Alkoholmengenmessgerät vorhanden ist, dessen Anzeige am Beginn des Jahres und unverzüglich nach Beendigung jeder Herstellung von Alkohol, bei kontinuierlicher Alkoholherstellung in regelmäßigen Zeitabständen mindestens einmal täglich aufzuzeichnen sind.
(2)Absatz 2Das Betriebsbuch ist in dem Betrieb zu führen und aufzubewahren, auf den es sich bezieht. § 71 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.Das Betriebsbuch ist in dem Betrieb zu führen und aufzubewahren, auf den es sich bezieht. Paragraph 71, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3Anstelle des Betriebsbuches kann das Zollamt Österreich andere Aufzeichnungen zulassen, wenn diese den vorgegebenen Inhalten entsprechen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 74 AlkStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74 AlkStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 74 AlkStG