Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Antrag auf Erteilung einer Lagerbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
1.Ziffer einsden Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
2.Ziffer 2den Standort des Lagers und dessen örtliche Begrenzung,
3.Ziffer 3die Art des Lagers,
4.Ziffer 4die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung im Alkohollager,
5.Ziffer 5alle Angaben über die für die Erteilung der Lagerbewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen,
6.Ziffer 6in den Fällen des § 31 Abs. 1 Z 5 zudem, anstelle der Angaben nach Z 4,in den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, zudem, anstelle der Angaben nach Ziffer 4,,
a)Litera adie Darstellung des Gewinnungs- oder Erzeugungsverfahrens samt den dafür verwendeten Geräten und Vorrichtungen,
b)Litera bdie nach § 31 Abs. 3 Z 5 erforderlichen Nachweise,die nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 5, erforderlichen Nachweise,
c)Litera cunter Verwendung der Begriffe der Kombinierten Nomenklatur die Bezeichnung der Waren, die zur Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol verwendet werden sollen,
d)Litera dder Zeitpunkt, der als Aufnahme der Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol anzusehen ist,
e)Litera edie Art und Weise, wie die Grädigkeit und die Menge des gewonnenen oder erzeugten Alkohols gemessen werden sollen,
f)Litera fder Zeitpunkt, in dem Alkohol als gewonnen oder erzeugt gelten soll.
(2)Absatz 2In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem vergällter Alkohol aufgenommen werden soll, sind ferner anzugeben:
1.Ziffer einsob Alkohol vergällt bezogen wird,
2.Ziffer 2ob Alkohol im Lager vergällt werden soll,
3.Ziffer 3mit welchen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol bezogen werden oder die Vergällung erfolgen soll,
4.Ziffer 4in welchen Räumen und Gefäßen Alkohol unvergällt oder vergällt gelagert werden soll.
(3)Absatz 3In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem Alkohol gereinigt werden soll, sind ferner
1.Ziffer einsanzugeben:
a)Litera adie Erklärung über Art und Umfang des Reinigens von Alkohol und
b)Litera bdie Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol,
2.Ziffer 2anzuschließen:
a)Litera aein Grund- und Aufriß der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol und
b)Litera bBeschreibungen der Reinigungsverfahren.
(4)Absatz 4Dem Antrag sind anzuschließen:
1.Ziffer einseine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes,
2.Ziffer 2ein Grundriß der für das Lager bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die fest montierten Lagerbehälter, Rohrleitungen zur Beförderung von Alkohol und einer Lagerbehandlung oder Vergällung dienenden Vorrichtungen eingezeichnet sind,
3.Ziffer 3Beschreibungen der Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen und der Lagerbehandlung,
4.Ziffer 4die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
(5)Absatz 5Die Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlußlager ist nur zu erteilen, wenn
1.Ziffer einsglaubhaft gemacht wird, daß jährlich mehr als 1 000 l A aus dem Lager weggebracht werden und
2.Ziffer 2der zum Lagern von Alkohol bestimmte Raum unter amtlichem Verschluß steht und der Zutritt oder ein anderer Zugriff auf dem im Lager befindlichen Alkohol ohne Verletzung des Verschlusses oder eine leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes nicht möglich ist.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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