(1) Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen hat. Eine von den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes abweichende Herstellung von Alkohol gilt als gewerbliche Herstellung.
(2) Die Durchschnittswerte sind
1. | für die Abfindungsmenge auf Grund von Erfahrungen über die tatsächlich erzielbaren Alkoholausbeuten für alkoholbildende Stoffe (Ausbeutesätze) und | |||||||||
2. | für die Brenndauer auf Grund von Erfahrungen über die Herstellung von Alkohol in einfachen Brenngeräten (§ 61) unter Bedachtnahme auf die üblichen Herstellverfahren | |||||||||
festzusetzen. |
(3) In der Verordnung werden
1. | die Alkoholausbeuten für 100 l zur Destillation aufbereitete Stoffe oder 100 kg Getreide, | |||||||||
2. | die Formeln zur Ermittlung der Brenndauer unter Bedachtnahme auf | |||||||||
a) | den Füllraum (§ 59 Abs. 4) und | |||||||||
b) | die zulässigen Sondereinrichtungen (§ 59 Abs. 5) der einfachen Brenngeräte | |||||||||
bestimmt. |
(4) Abfindungsberechtigter ist die Person oder Personenvereinigung, die die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.
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