§ 55 AlkStG Begriff

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsBei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen hat. Eine von den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes abweichende Herstellung von Alkohol gilt als gewerbliche Herstellung.Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (Paragraph 58,) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (Paragraph 61,) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen hat. Eine von den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes abweichende Herstellung von Alkohol gilt als gewerbliche Herstellung.
  2. (2)Absatz 2Die Durchschnittswerte sind
    1. 1.Ziffer einsfür die Abfindungsmenge auf Grund von Erfahrungen über die tatsächlich erzielbaren Alkoholausbeuten für alkoholbildende Stoffe (Ausbeutesätze) und
    2. 2.Ziffer 2für die Brenndauer auf Grund von Erfahrungen über die Herstellung von Alkohol in einfachen Brenngeräten (§ 61) unter Bedachtnahme auf die üblichen Herstellverfahrenfür die Brenndauer auf Grund von Erfahrungen über die Herstellung von Alkohol in einfachen Brenngeräten (Paragraph 61,) unter Bedachtnahme auf die üblichen Herstellverfahren
    festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3In der Verordnung werden
    1. 1.Ziffer einsdie Alkoholausbeuten für 100 l zur Destillation aufbereitete Stoffe oder 100 kg Getreide,
    2. 2.Ziffer 2die Formeln zur Ermittlung der Brenndauer unter Bedachtnahme auf
      1. a)Litera aden Füllraum (§ 59 Abs. 4) undden Füllraum (Paragraph 59, Absatz 4,) und
      2. b)Litera bdie zulässigen Sondereinrichtungen (§ 59 Abs. 5) der einfachen Brenngerätedie zulässigen Sondereinrichtungen (Paragraph 59, Absatz 5,) der einfachen Brenngeräte
    bestimmt.
  4. (4)Absatz 4Abfindungsberechtigter ist die Person oder Personenvereinigung, die die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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