§ 33 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.
  2. (2)Absatz 2Vor Erteilung der Lagerbewilligung ist Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem offenen Alkohollager weggebrachte und im Lager zum Verbrauch entnommene Erzeugnisse entfällt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Alkoholsteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Alkohollager in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommene Erzeugnisse entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach den Bestimmungen des ersten Satzes ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt Österreich weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.
  3. (3)Absatz 3In der Lagerbewilligung sind anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsdie Art der Lagerbewilligung,
    2. 2.Ziffer 2der Standort und die örtliche Begrenzung des Lagers,
    3. 3.Ziffer 3die zulässigen Lagerwaren,
    4. 4.Ziffer 4das zulässige Reinigen von Alkohol auf jeder Vorrichtung,
    5. 5.Ziffer 5Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung,
    6. 6.Ziffer 6in den Fällen des § 31 Abs. 1 Z 5in den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5,
      1. a)Litera aArt und Umfang des Gewinnungs- oder Erzeugungsverfahrens,
      2. b)Litera bder Zeitpunkt, der als Aufnahme der Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol anzusehen ist,
      3. c)Litera cder Zeitpunkt, in dem Alkohol als gewonnen oder erzeugt gilt.
  4. (4)Absatz 4Wird eine Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlusslager erteilt, hat das Zollamt Österreich auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raumsicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Zollamt Österreich hat als Teil des Befundprotokolls ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem festzuhalten sind:
    1. 1.Ziffer einsOrt und Anzahl der angelegten Verschlüsse,
    2. 2.Ziffer 2Tag und Stunde einer jeden Öffnung und Wiederverschließung des Lagers sowie Anzahl und Ort der hiebei abgenommenen und wiederangelegten Verschlüsse.
  5. (5)Absatz 5Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsim Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder
    2. 2.Ziffer 2im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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