Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsEin Inhaber eines Verwendungsbetriebes, der auf Grund eines Freischeins bezogenen Alkohol zu einem begünstigten Zweck verwenden will, der im Freischein nicht angegeben ist, kann schriftlich beantragen, dass die im Freischein enthaltenen maßgeblichen Angaben ergänzt oder erweitert werden.
(2)Absatz 2Der Antrag muss eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Alkohols sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben enthalten.
(3)Absatz 3Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Alkohols nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 begünstigt ist und Umstände der im § 11 Abs. 3 bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Alkohols nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 begünstigt ist und Umstände der im Paragraph 11, Absatz 3, bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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