§ 68 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Abfindungsberechtigte kann vor Beginn der ersten Brennfrist die Abfindungsanmeldung mit rückwirkender Kraft zurücknehmen.

(2) Das Zollamt Österreich hat die Steuer abweichend festzusetzen, soweit die Herstellung von Alkohol infolge höherer Gewalt anders als in der Abfindungsanmeldung vorgesehen erfolgt und dies vom Abfindungsberechtigten dem Zollamt Österreich unverzüglich angezeigt wird.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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