§ 41 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Alkohol vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Alkoholsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Erzeugnisse entfällt.

(3) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls

1.

der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;

2.

alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;

3.

die Orte der Einfuhr, von denen Alkohol voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;

4.

die Art und die Menge der zu versendenden Waren.

Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 12 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)

(5) Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1, 4 und 5 und Abs. 3 und 4 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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