Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Befinden sich in einer Verschlußbrennerei mehrere voneinander unabhängige verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlagen, so gelten § 25 Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 2 und § 26 sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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