§ 27 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Befinden sich in einer Verschlußbrennerei mehrere voneinander unabhängige verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlagen, so gelten § 25 Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 2 und § 26 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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