Befinden sich in einer Verschlußbrennerei mehrere voneinander unabhängige verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlagen, so gelten § 25 Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 2 und § 26 sinngemäß. Befinden sich in einer Verschlußbrennerei mehrere voneinander unabhängige verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlagen, so gelten Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Absatz 2 und Paragraph 26, sinngemäß.
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