Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Inhaber des Alkohollagers hat vergällten und unvergällten Alkohol, mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällten Alkohol, Alkohol aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen jeweils getrennt voneinander zu lagern.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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