§ 18 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Alkoholhaltige Waren gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 aus einem Mitgliedstaat, die im Steuergebiet nur aus vergälltem Alkohol gemäß § 4 Abs. 1 hergestellt werden dürfen, gelten aus nach diesem Bundesgesetz vergälltem Alkohol hergestellt. Alkoholhaltige Waren aus Drittländern gelten als aus nach diesem Bundesgesetz vergälltem Alkohol hergestellt, wenn dieser nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates oder des Drittlandes vergällt wurde oder wenn auf Grund der Beschaffenheit der Waren ein Mißbrauch nicht zu erwarten ist.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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