Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Alkoholsteuer ist von der Alkoholmenge zu berechnen, die in der Ware enthalten ist, die der Steuerpflicht unterliegt, sofern die Alkoholmenge nicht pauschal zu ermitteln ist.
(2)Absatz 2Alkoholmenge im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Menge an reinem Ethylalkohol in Liter, gemessen bei einer Temperatur von 20 ºC (l A), die in einem Erzeugnis enthalten ist.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann für Waren,
1.Ziffer einsbei denen die Ermittlung der Alkoholmenge im Einzelfall einen unverhältnismäßig großen Arbeitsaufwand erfordern würde und
2.Ziffer 2deren Massegehalt an Alkohol um nicht mehr als 2,4% oder deren Volumenkonzentration an Alkohol um nicht mehr als 3% schwankt, den Alkoholgehalt, der bei Bemessung der Alkoholsteuer zugrunde zu legen ist, durch Verordnung pauschal festsetzen.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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