§ 75 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
Paragraph 75,

Der Inhaber einer Verschlußbrennerei hat im Betriebsbuch ferner aufzuzeichnen:

  1. 1.Ziffer einsfür Alkohol, der in der Verschlußbrennerei hergestellt wurde,
    1. a)Litera aden Tag der Herstellung,
    2. b)Litera bdie Alkoholmenge,
    3. c)Litera cdie Waren, aus denen der Alkohol hergestellt wurde,
  2. 2.Ziffer 2für Alkohol, der in der Verschlußbrennerei gereinigt, zum Verbrauch entnommen wurde oder untergegangen ist,
    1. a)Litera aden Tag des Reinigens, der Entnahme zum Verbrauch oder des Untergangs,
    2. b)Litera bdie Alkoholmenge,
  3. 3.Ziffer 3für Alkohol, der in die Brennerei aufgenommen wurde,
    1. a)Litera aden Tag der Aufnahme,
    2. b)Litera bdie Alkoholmenge,
    3. c)Litera cder Name oder die Firma und die Anschrift desjenigen, der den Alkohol geliefert hat,
  4. 4.Ziffer 4für Alkohol, der aus der Verschlußbrennerei weggebracht wurde,
    1. a)Litera aden Tag der Wegbringung,
    2. b)Litera bdie Alkoholmenge,
    3. c)Litera cden Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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