Der Inhaber einer Verschlußbrennerei hat im Betriebsbuch ferner aufzuzeichnen:
1. | für Alkohol, der in der Verschlußbrennerei hergestellt wurde, | |||||||||
a) | den Tag der Herstellung, | |||||||||
b) | die Alkoholmenge, | |||||||||
c) | die Waren, aus denen der Alkohol hergestellt wurde, | |||||||||
2. | für Alkohol, der in der Verschlußbrennerei gereinigt, zum Verbrauch entnommen wurde oder untergegangen ist, | |||||||||
a) | den Tag des Reinigens, der Entnahme zum Verbrauch oder des Untergangs, | |||||||||
b) | die Alkoholmenge, | |||||||||
3. | für Alkohol, der in die Brennerei aufgenommen wurde, | |||||||||
a) | den Tag der Aufnahme, | |||||||||
b) | die Alkoholmenge, | |||||||||
c) | der Name oder die Firma und die Anschrift desjenigen, der den Alkohol geliefert hat, | |||||||||
4. | für Alkohol, der aus der Verschlußbrennerei weggebracht wurde, | |||||||||
a) | den Tag der Wegbringung, | |||||||||
b) | die Alkoholmenge, | |||||||||
c) | den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers. |
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