§ 5 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet, wenn ein Erzeugnis in ein Alkohollager aufgenommen wurde und dem Zollamt Österreich nachgewiesen wird, daß

1.

für dieses Erzeugnis die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet worden ist und

2.

das Erzeugnis keinen Alkohol enthält, der unter Abfindung hergestellt worden ist.

(2) Für Alkohol, der in eine Verschlußbrennerei aufgenommen wird, gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2008)

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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