Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet, wenn ein Erzeugnis in ein Alkohollager aufgenommen wurde und dem Zollamt Österreich nachgewiesen wird, daß
1.Ziffer einsfür dieses Erzeugnis die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet worden ist und
2.Ziffer 2das Erzeugnis keinen Alkohol enthält, der unter Abfindung hergestellt worden ist.
(2)Absatz 2Für Alkohol, der in eine Verschlußbrennerei aufgenommen wird, gilt Abs. 1 sinngemäß.Für Alkohol, der in eine Verschlußbrennerei aufgenommen wird, gilt Absatz eins, sinngemäß.
(3)Absatz 3Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.
(4)Absatz 4Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2008)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,)
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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