§ 29 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsAlkoholmengenmessgeräte sind Messgeräte zur Bestimmung von Alkoholmengen. Sie sind so auszustatten, dass der Eintritt einer Störung angezeigt wird. Die Funktionalität und Manipulationssicherheit von Alkoholmengenmessgeräten ist mittels eines technischen Gutachtens nachzuweisen. Spirituskontrollmessapparate gelten auch ohne derartige Nachweise als geeignete Alkoholmengenmessgeräte.
  2. (2)Absatz 2Probenmesshähne sind Messgeräte, die die Anzahl der entnommenen Alkoholproben anzeigen.
  3. (3)Absatz 3Alkoholmengenmessgeräte und Probenmesshähne sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zuzulassen, wenn die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und die Tauglichkeit im Hinblick auf die Erfordernisse dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Bei Wiederholungsprüfungen ist die Messrichtigkeit von Spirituskontrollmessapparaten und Probenmesshähnen durch das Zollamt Österreich zu prüfen. Andere Alkoholmengenmessgeräte müssen für die Dauer ihrer Verwendung eine gültige Eichung aufweisen.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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