Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsEine Herstellungsanlage umfaßt die Vorrichtungen zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol, mindestens ein Alkoholmengenmessgerät oder ein Sammelgefäß und die Rohrleitungen, die diese Teile verbinden. Als Vorrichtungen zur Herstellung von Alkohol gelten auch Behälter, in denen Alkohol während des Herstellungsverfahrens in einem den Betriebsbedürfnissen entsprechenden Ausmaß aufbewahrt wird.
(2)Absatz 2Eine Herstellungsanlage ist verschlußsicher eingerichtet, wenn
1.Ziffer einsdie Vorrichtungen zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol und die Rohrleitungen so beschaffen sind, daß der hergestellte Alkohol, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch ein Alkoholmengenmessgerät erfaßt oder in ein Sammelgefäß aufgenommen wird und
2.Ziffer 2eine Raum- oder Anlagensicherung vorliegt.
(3)Absatz 3Raumsicherung ist gegeben, wenn sich die Herstellungsanlage in einem unter amtlichem Verschluß stehenden Raum befindet und der Zutritt oder ein anderer Zugriff als zu ihrer Bedienung erforderlich, ohne Verletzung des Verschlusses oder eine leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes nicht möglich ist.
(4)Absatz 4Anlagensicherung ist gegeben, wenn alle Teile der Herstellungsanlage, die ohne erheblichen Aufwand entfernt oder geöffnet werden können, sodaß unmittelbar oder mit Einsatz einfacher Mittel eine Entnahme von Alkohol möglich ist, oder bei denen eine Entnahme von Alkohol leicht verhehlt werden kann, durch amtliche Verschlüsse, die an den Teilen selbst oder an Umschließungen angelegt sind, wirksam gegen eine Veränderung gesichert sind.
(5)Absatz 5Die verschlußsichere Einrichtung einer Herstellungsanlage wird dadurch nicht berührt, daß wegen technischer Erfordernisse oder auf Grund von Sicherheitsvorkehrungen Alkohol in geringen Mengen austreten kann, wenn alle vertretbaren Vorkehrungen getroffen sind, um ein Austreten oder Auffangen des ausgetretenen Alkohols oder eine Entnahme von Alkohol zu erschweren. Es ist zulässig, zur Entnahme von Alkoholproben Probenmesshähne einzuschalten.
(6)Absatz 6Das Zollamt Österreich kann in Einzelfällen von einer Anlagensicherung gemäß Abs. 4 auf schriftlichen Antrag des Inhabers der Verschlußbrennerei mit Bescheid absehen, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden und die Herstellungsanlage zur Erprobung, für Unterrichtszwecke oder vorübergehend mit eingeschränkter Anlagensicherung betrieben werden soll.Das Zollamt Österreich kann in Einzelfällen von einer Anlagensicherung gemäß Absatz 4, auf schriftlichen Antrag des Inhabers der Verschlußbrennerei mit Bescheid absehen, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden und die Herstellungsanlage zur Erprobung, für Unterrichtszwecke oder vorübergehend mit eingeschränkter Anlagensicherung betrieben werden soll.
(7)Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung die Formen des amtlichen Verschlusses und die für Raum- und Anlagensicherung maßgeblichen Erfordernisse zu bestimmen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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