§ 31 AlkStG Alkohollager

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsAlkohollager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe oder Teile von Betrieben, in denen unter Steueraussetzung
    1. 1.Ziffer einsAlkohol zeitlich unbegrenzt gelagert, gereinigt, bearbeitet und vergällt werden kann,
    2. 2.Ziffer 2Erzeugnisse durch Bearbeiten und Verarbeiten von unvergälltem oder vergälltem Alkohol hergestellt oder verarbeitet werden können,
    3. 3.Ziffer 3Erzeugnisse zu alkoholischen Getränken verarbeitet werden können, die einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen,
    4. 4.Ziffer 4Erzeugnisse einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen, wie umgepackt, umgefüllt oder verkaufsfertig hergerichtet, werden können,
    5. 5.Ziffer 5Alkohol nach § 1 Abs. 6 Z 1 auf andere Weise als nach § 20 Abs. 1 gewonnen oder erzeugt werden kann.Alkohol nach Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, auf andere Weise als nach Paragraph 20, Absatz eins, gewonnen oder erzeugt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Das Alkohollager kann als Alkoholverschlußlager betrieben werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Lager verschlußsicher eingerichtet ist,
    2. 2.Ziffer 2jährlich mehr als 1 000 l A aus dem Lager weggebracht werden,
    3. 3.Ziffer 3im Lager ausschließlich Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei des Inhabers des Alkohollagers gewonnen worden ist, gelagert wird und
    4. 4.Ziffer 4die jahresdurchschnittliche Lagerdauer mehr als sechs Monate beträgt.
  3. (3)Absatz 3Das Alkohollager kann als offenes Alkohollager betrieben werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsim Lager überwiegend Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei des Inhabers des Alkohollagers gewonnen worden ist, gelagert wird oder
    2. 2.Ziffer 2der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich über 1 500 l A liegt oder
    3. 3.Ziffer 3in dem Alkohollager nicht selbsthergestellter oder abgefüllter Alkohol gelagert werden soll, dessen Lagerdauer über zwei Monate im Jahresdurchschnitt beträgt oder
    4. 4.Ziffer 4das Alkohollager der unversteuerten Abgabe oder der Erzeugung, Behandlung oder Verarbeitung von Erzeugnissen dient und der jährliche Lagerumschlag voraussichtlich über 500 l A liegt oder
    5. 5.Ziffer 5das Alkohollager für die Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol nach Abs. 1 Z 5 und zur Lagerung oder Verarbeitung des in diesem Verfahren gewonnenen oder erzeugten Alkohols verwendet wird, der Inhaber des Alkohollagers ein wirtschaftliches Bedürfnis nachweist und Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.das Alkohollager für die Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol nach Absatz eins, Ziffer 5 und zur Lagerung oder Verarbeitung des in diesem Verfahren gewonnenen oder erzeugten Alkohols verwendet wird, der Inhaber des Alkohollagers ein wirtschaftliches Bedürfnis nachweist und Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  4. (4)Absatz 4Es ist zulässig, nachweislich auf Grund einer Abfindungsanmeldung hergestellten Alkohol in ein Alkohollager aufzunehmen und bei der Aufnahme bis zur Höhe der eingebrachten Alkoholmenge steuerfrei aus dem Alkohollager wegzubringen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder aufgenommene Alkohol im Alkohollager Alkohol aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers beigesetzt wird und
    2. 2.Ziffer 2der Anteil des beigesetzten Alkohols 25 Hundertteile nicht übersteigt.
  5. (5)Absatz 5Wer Erzeugnisse nach Abs. 1 gewerblich unter Steueraussetzung lagern, reinigen, bearbeiten, verarbeiten, vergällen, gewinnen oder erzeugen will, bedarf einer Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, für offene Alkohollager Sicherheit gemäß § 33 Abs. 2 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und kein Ausschließungsgrund (§ 33 Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.Wer Erzeugnisse nach Absatz eins, gewerblich unter Steueraussetzung lagern, reinigen, bearbeiten, verarbeiten, vergällen, gewinnen oder erzeugen will, bedarf einer Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, für offene Alkohollager Sicherheit gemäß Paragraph 33, Absatz 2, leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und kein Ausschließungsgrund (Paragraph 33, Absatz 5,) vorliegt. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.
  6. (6)Absatz 6Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt Österreich in Einzelfällen, in denen Erzeugnisse ausschließlich verarbeitet werden und der voraussichtliche jährliche Lagerumschlag weniger als 500 l A beträgt, auf Antrag ein offenes Alkohollager zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  7. (7)Absatz 7Als Inhaber des Alkohollagers gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Lagerbewilligung lautet.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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