§ 14 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Lieferant darf Alkohol nur dann unversteuert abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Menge des Alkohols, seinen Verwendungszweck unter Hinweis auf das eingesetzte Vergällungsmittel sowie den Tag der Abgabe, den Namen (Firma) und die Anschrift des Inhabers des Freischeins und die genaue Bezeichnung des Freischeins aufzunehmen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)

  3. (4)Absatz 4Der Inhaber des Freischeins hat den Alkohol unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Er darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.
  4. (5)Absatz 5Kann der Verbleib von aufgrund eines Freischeins unversteuert bezogenem Alkohol nicht festgestellt werden oder wird auf Grund eines Freischeins unversteuert bezogener Alkohol zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet, liegt ein Wegbringen aus dem Verwendungsbetrieb vor. Dies gilt nicht für Alkohol, der
    1. 1.Ziffer einsin einem Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird, die mit einem begünstigten Verwendungszweck zusammenhängen,
    2. 2.Ziffer 2als Probe in einer Menge bis zu 0,2 Liter im Einzelfall weggebracht wird,
    3. 3.Ziffer 3in Kleinmengen von Apotheken und Drogerien an Ärzte, Tierärzte, Dentisten und Hebammen für medizinische Zwecke abgegeben wird,
    4. 4.Ziffer 4in Kleinmengen von Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben wird.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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