Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsBeantragt der Inhaber des Alkohollagers
1.Ziffer einsdie örtliche Begrenzung des Alkohollagers zu ändern oder
2.Ziffer 2die Beschreibung der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol, den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder
3.Ziffer 3die Vergällung von Alkohol oder die Vergällung mit einem anderen Vergällungsmittel zuzulassen oder
4.Ziffer 4Teile eines Alkohollagers aus der Gewahrsame des Inhabers des Alkohollagers auszuscheiden oder
5.Ziffer 5ein nach § 31 Abs. 1 Z 5 bewilligtes Verfahren anzupassen,ein nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, bewilligtes Verfahren anzupassen,
gelten die §§ 32 und 33 sinngemäß. Das Zollamt Österreich hat einen die Lagerbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.gelten die Paragraphen 32 und 33 sinngemäß. Das Zollamt Österreich hat einen die Lagerbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.
(2)Absatz 2Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse ohne ungerechtfertigten Aufschub anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
(3)Absatz 3Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Vorrichtungen eines Alkohollagers ist nur mit Zustimmung des Zollamts Österreich zulässig.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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