§ 34 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Beantragt der Inhaber des Alkohollagers

1.

die örtliche Begrenzung des Alkohollagers zu ändern oder

2.

die Beschreibung der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol, den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder

3.

die Vergällung von Alkohol oder die Vergällung mit einem anderen Vergällungsmittel zuzulassen oder

4.

Teile eines Alkohollagers aus der Gewahrsame des Inhabers des Alkohollagers auszuscheiden oder

5.

ein nach § 31 Abs. 1 Z 5 bewilligtes Verfahren anzupassen,

gelten die §§ 32 und 33 sinngemäß. Das Zollamt Österreich hat einen die Lagerbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.

(2) Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse ohne ungerechtfertigten Aufschub anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.

(3) Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Vorrichtungen eines Alkohollagers ist nur mit Zustimmung des Zollamts Österreich zulässig.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 AlkStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 AlkStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 AlkStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 AlkStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 AlkStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 AlkStG
§ 35 AlkStG