§ 9 AlkStG Steuerschuldner

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsSteuerschuldner ist oder sind
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die den Alkohol weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen der Alkohol weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war,in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die den Alkohol weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen der Alkohol weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war,
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 4a und 7 derjenige, der den Alkohol herstellt, sowie jede an der Herstellung beteiligte Person,in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 4a und 7 derjenige, der den Alkohol herstellt, sowie jede an der Herstellung beteiligte Person,
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 3 der Inhaber des Verwendungsbetriebes,in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, der Inhaber des Verwendungsbetriebes,
    4. 4.Ziffer 4in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 5 derjenige, der dem Erzeugnis das Vergällungsmittel entzieht oder dessen Wirkung beeinträchtigt oder der Auftraggeber,in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, derjenige, der dem Erzeugnis das Vergällungsmittel entzieht oder dessen Wirkung beeinträchtigt oder der Auftraggeber,
    5. 5.Ziffer 5in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 6 derjenige, der den Brennwein verbraucht oder verwendet,in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, derjenige, der den Brennwein verbraucht oder verwendet,
    6. 6.Ziffer 6in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 8 derjenige, der die steuerfrei bezogenen Erzeugnisse zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet,in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, derjenige, der die steuerfrei bezogenen Erzeugnisse zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet,
    7. 7.Ziffer 7in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 9 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 41) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Alkohol aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Erzeugnis entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war,in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (Paragraph 41,) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Alkohol aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Erzeugnis entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war,
    8. 8.Ziffer 8in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 10 die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Alkohol anzumelden oder in deren Namen der Alkohol angemeldet wird, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird,in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Alkohol anzumelden oder in deren Namen der Alkohol angemeldet wird, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird,
    9. 9.Ziffer 9in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 11 jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist.in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 11, jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist.
  2. (2)Absatz 2Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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