Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Inhaber eines Alkohollagers hat im Betriebsbuch ferner aufzuzeichnen:
1.Ziffer einsfür Alkohol, der in einem Lager gereinigt, verarbeitet wurde oder untergegangen ist,
a)Litera aden Tag des Reinigens, der Verarbeitung oder des Untergangs,
b)Litera bdie Alkoholmenge,
2.Ziffer 2für Erzeugnisse, die in das Lager aufgenommen wurden,
a)Litera aden Tag der Aufnahme,
b)Litera bdie Alkoholmenge,
c)Litera cden Namen oder die Firma und die Anschrift desjenigen, der die Erzeugnisse geliefert hat,
d)Litera dden Tag der Verarbeitung oder des Verbrauches,
e)Litera eden Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie den Namen oder die Firma und die Anschrift des Anmelders, wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde,
3.Ziffer 3für Erzeugnisse, die aus dem Lager weggebracht wurden,
a)Litera adie Art des Erzeugnisses,
b)Litera bden Tag der Wegbringung,
c)Litera cdie Alkoholmenge,
d)Litera dden Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers,
4.Ziffer 4für Alkohol, der im Alkohollager nach § 31 Abs. 1 Z 5 gewonnen oder erzeugt wurde,für Alkohol, der im Alkohollager nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, gewonnen oder erzeugt wurde,
a)Litera aden Tag der Gewinnung oder Erzeugung, der Verarbeitung oder des Untergangs,
b)Litera bdie Alkoholmenge,
c)Litera cdie Art und die Menge der Ausgangsmaterialien, aus denen der Alkohol gewonnen oder erzeugt wurde.
(2)Absatz 2Wird im Alkohollager Alkohol vergällt, so gilt Abs. 1 Z 2 und 3 sinngemäß.Wird im Alkohollager Alkohol vergällt, so gilt Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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