§ 4 AlkStG Steuerbefreiungen

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsErzeugnisse sind von der Alkoholsteuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden
    1. 1.Ziffer einszur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des Arzneibuchgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, und des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte,zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des Arzneibuchgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2012,, und des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte,
    2. 2.Ziffer 2zur Herstellung von Essig,
    3. 3.Ziffer 3zur Herstellung von Brennwein,
    4. 4.Ziffer 4vergällt zur Herstellung von Lebensmitteln, die keinen Alkohol mehr enthalten, weil er während des Produktionsprozesses entzogen oder umgewandelt wurde,
    5. 5.Ziffer 5vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,
    6. 6.Ziffer 6in Form von Aromen zur Aromatisierung von
      1. a)Litera aGetränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2% vol oder
      2. b)Litera banderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke,
    7. 7.Ziffer 7in Form von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 l A je 100 kg oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 l A je 100 kg,
    8. 8.Ziffer 8vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen.
  2. (2)Absatz 2Erzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsin Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden,
    2. 2.Ziffer 2als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers (§ 19 Abs. 2) zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden,als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers (Paragraph 19, Absatz 2,) zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden,
    3. 3.Ziffer 3als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde gestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen werden,
    4. 4.Ziffer 4als alkoholhaltige Waren in das Steuergebiet verbracht werden, zu deren Herstellung Alkohol nach Abs. 1 steuerfrei verwendet werden kann,als alkoholhaltige Waren in das Steuergebiet verbracht werden, zu deren Herstellung Alkohol nach Absatz eins, steuerfrei verwendet werden kann,
    5. 5.Ziffer 5als Hausbrand (§ 70) unter Abfindung aus Obststoffen und Beeren im Sinne des § 58 Abs. 1 Z 1 hergestellt werden und keine entgeltliche Weitergabe an Dritte erfolgt.als Hausbrand (Paragraph 70,) unter Abfindung aus Obststoffen und Beeren im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, hergestellt werden und keine entgeltliche Weitergabe an Dritte erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Von der Steuerbefreiung gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 ist Alkohol gemäß § 2 Abs. 2 und 3 ausgenommen.Von der Steuerbefreiung gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 ist Alkohol gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 ausgenommen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einszur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verminderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Alkoholmarkt anzuordnen, daß die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit geeignet sind, als Alkohol genossen zu werden,
    2. 2.Ziffer 2bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Abs. 1 zuzulassen,bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz eins, zuzulassen,
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 4 lit. d, BGBl. I Nr. 227/2021)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 4, Litera d,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,)
    1. 4.Ziffer 4im Falle der Einfuhr von Erzeugnissen (§ 47) deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,im Falle der Einfuhr von Erzeugnissen (Paragraph 47,) deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 Sitzung 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
    2. 5.Ziffer 5die steuerfreie Verbringung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 4 erlaubt ist,die steuerfreie Verbringung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Ziffer 4, erlaubt ist,
    3. 6.Ziffer 6den steuerfreien Bezug von Erzeugnissen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Erzeugnissen unter Steueraussetzung durch nach Art. 11 Abs. 1 der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,den steuerfreien Bezug von Erzeugnissen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Erzeugnissen unter Steueraussetzung durch nach Artikel 11, Absatz eins, der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
    4. 7.Ziffer 7zur Durchführung insbesondere von Art. 13 und 49 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen zu gestatten, Erzeugnisse zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,zur Durchführung insbesondere von Artikel 13 und 49 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen zu gestatten, Erzeugnisse zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
    5. 8.Ziffer 8die Alkoholsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.die Alkoholsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach Paragraph 2, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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