Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsFür Fehlmengen im Alkohollager, die auf Reinigungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind, entsteht keine Steuer.
(2)Absatz 2Ergeben sich in einem Alkohollager bei Bestandsaufnahmen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Inhaber des Alkohollagers.
(3)Absatz 3Das Zollamt Österreich kann Fehlmengenermittlungen anordnen, vornehmen oder auf Kosten des Inhabers des Alkohollagers vornehmen lassen.
(4)Absatz 4Für die übliche Lagerbehandlung von Alkohol in Verschlussbrennereien gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.Für die übliche Lagerbehandlung von Alkohol in Verschlussbrennereien gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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