§ 26 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Ist das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 bis 6 erloschen, so hat das Zollamt Österreich, soweit dies erforderlich ist, um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden, auf Antrag des Betriebsinhabers oder dessen Rechtsnachfolgers zu gestatten, daß Alkohol innerhalb einer vom Zollamt Österreich festgesetzten angemessenen Frist hergestellt wird, wenn ein Ausschließungsgrund des § 21 Abs. 5 nicht vorliegt und der Antragsteller sich verpflichtet, den hergestellten Alkohol aufzubewahren und zur Alkoholfeststellung (§ 79) vorzuführen. Soweit der Antragsteller diese Verpflichtung erfüllt, ist der hergestellte Alkohol so zu behandeln, als wäre er vor Erlöschen der Betriebsbewilligung hergestellt worden. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Die Herstellung des Alkohols ist vom Zollamt Österreich zu überwachen, es sei denn, es wird eine Sicherheit geleistet, welche der auf die voraussichtlich hergestellte Alkoholmenge entfallende Steuer entspricht. Die Kosten der Überwachung hat der Antragsteller zu tragen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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