§ 23 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich den Zeitpunkt der ersten Aufnahme der Herstellung von Alkohol beziehungsweise Reinigens von Alkohol, jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Herstellung von Alkohol anzuzeigen. Die Anzeigen über die Aufnahme der Herstellung von Alkohol sind mindestens eine Woche im Voraus, die anderen innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten.

(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung die Herstellung von Alkohol aus einem Gemisch von Alkohol und vergorenen Stoffen bewilligt wurde, hat mindestens eine Woche vor der Aufnahme der Herstellung von Alkohol diese dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Herstellung von Alkohol, die Alkoholmenge und die Menge an vergorenen Stoffen anzugeben. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.

(3) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung das wiederholte Reinigen von Alkohol oder das Reinigen von in die Verschlußbrennerei aufgenommenen Alkohol bewilligt wurde, hat vor der Aufnahme des Reinigens den Zeitpunkt der Aufnahme des Reinigens und die Alkoholmenge, die gereinigt werden soll, dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.

(4) Wird Alkohol durch Destillation hergestellt, so gilt als Aufnahme der Herstellung von Alkohol der Beginn des ersten Abtriebes.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 8 Z 16 lit. c, BGBl. I Nr. 227/2021)

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 AlkStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 AlkStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 AlkStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 AlkStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 AlkStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 AlkStG
§ 24 AlkStG