Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsWer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies beim Zollamt Österreich zu beantragen (Abfindungsanmeldung). Die Abfindungsanmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anmeldung auch papiermäßig erfolgen. § 10 Abs. 6 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies beim Zollamt Österreich zu beantragen (Abfindungsanmeldung). Die Abfindungsanmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anmeldung auch papiermäßig erfolgen. Paragraph 10, Absatz 6, dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2Die Abfindungsanmeldung hat zu enthalten:
1.Ziffer einsden Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
2.Ziffer 2die Erklärung, daß der Antragsteller in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt,
3.Ziffer 3die Erklärung, daß dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 zusteht,die Erklärung, daß dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 70, zusteht,
4.Ziffer 4die Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, unter Abfindung hergestellten Alkohol
a)Litera ain Kleingebinden ausschließlich an Gast- und Schankgewerbetreibende und Letztverbraucher abzugeben,
b)Litera bin anderen als Kleingebinden ausschließlich an Inhaber von Alkohollagern, abzugeben,
c)Litera cnicht außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen,
5.Ziffer 5den Eigentümer und den Aufbewahrungsort des zugelassenen einfachen Brenngeräts, das zur Herstellung von Alkohol verwendet werden soll,
6.Ziffer 6den Ort der Alkoholherstellung,
7.Ziffer 7Menge, Art und Ausbeutesätze der zur Herstellung von Alkohol bestimmten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe, die verarbeitet werden sollen,
8.Ziffer 8die Alkoholmenge, die im laufenden Kalenderjahr unter Abfindung hergestellt worden ist,
(3)Absatz 3Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen:
1.Ziffer einsein Grundriß der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind,
2.Ziffer 2die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
Wiederkehrende Daten werden als Grunddaten erfasst und können bei nachfolgenden Eingaben des Antragstellers verwendet werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 62 AlkStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 AlkStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 62 AlkStG