§ 95 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz eins§ 8 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 4 Z 3, § 11 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 5, die Bezeichnung von § 29, § 58 Abs. 1 und 2, § 93 Abs. 1 und 4, sowie § 94 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 11, Absatz 5 und 6, Paragraph 14, Absatz 5,, die Bezeichnung von Paragraph 29,, Paragraph 58, Absatz eins und 2, Paragraph 93, Absatz eins und 4, sowie Paragraph 94, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 93 Abs. 1 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, sind auf Alkohol anwendbar, der ab dem 1. Jänner 2022 unter Abfindung hergestellt wurde.Paragraph 93, Absatz eins und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, sind auf Alkohol anwendbar, der ab dem 1. Jänner 2022 unter Abfindung hergestellt wurde.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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