soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 3 oder 31 Abs. 5 erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, oder 31 Absatz 5, erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
(3)Absatz 3Abs. 1 Z 2 gilt nicht für vollständig vergällten Alkohol.Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für vollständig vergällten Alkohol.
(4)Absatz 4Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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