(1) Die Alkoholsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die
1. | sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder | |||||||||
2. | nach den §§ 37a, 38, 39 und 45 befördert werden. |
(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. | die Verschlußbrennerei (§ 20), | |||||||||
2. | das Alkohollager (§ 31), | |||||||||
soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 3 oder 31 Abs. 5 erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind. |
(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für vollständig vergällten Alkohol.
(4) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.
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