Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsEin einfaches Brenngerät ist eine Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol, die aus einer Heizung, einer Brennblase, einem Helm, einem Geistrohr und einer Kühleinrichtung besteht und
1.Ziffer einsein kontinuierlicher Betrieb nicht möglich ist,
2.Ziffer 2der Rauminhalt der Blase 150 l nicht übersteigt,
3.Ziffer 3zum Entleeren der Brennblase keine anderen Einrichtungen vorhanden sind, als ein Ablaßhahn oder eine Kippvorrichtung,
4.Ziffer 4Brennblase und Helm keine anderen Öffnungen als Füllöffnungen und Öffnungen zum Geistrohr, zum Ablaßhahn und ein Schauglas aufweisen.
(2)Absatz 2Die Brennblase ist der Teil des einfachen Brenngerätes, der zur Aufnahme der Waren bestimmt ist, aus denen Alkohol hergestellt wird. Der Helm ist der Teil des Brenngerätes, der nicht durch die oberste Füllöffnung befüllt werden kann. Das Geistrohr ist die Verbindung zwischen Helm und Kühleinrichtung.
(3)Absatz 3Der Rauminhalt der Brennblase ist die Litermenge, die durch Wassereinguß bis zum Überlaufen bei der obersten Füllöffnung ermittelt wird.
(4)Absatz 4Als Füllraum der Brennblase gelten 80 vH ihres Rauminhaltes, wenn der Rauminhalt des Helmes 36 vH des Rauminhaltes der Brennblase nicht übersteigt. Ist der Rauminhalt des Helmes größer, so gilt der Rauminhalt der Brennblase als Füllraum.
(5)Absatz 5Das einfache Brenngerät kann mit Sondereinrichtungen ausgestattet werden. Sondereinrichtungen sind:
1.Ziffer einsWasserbad bis 0,5 bar,
2.Ziffer 2Ablaßhahn oder Kippvorrichtung,
3.Ziffer 3Rührwerk,
4.Ziffer 4Rohr, durch das Dampf aus dem Wasserbad in die Brennblase geleitet wird (Dampfüberleitungsrohr),
5.Ziffer 5Öl-, Gas- oder Elektroheizung,
6.Ziffer 6Ölbad,
7.Ziffer 7Verstärkungsanlagen, die aus nicht mehr als drei Destillationsstufen (Böden) und einem Dephlegmator (Verstärker) bestehen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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