Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
Paragraph 72,
Aus den in § 71 Abs. 1 bezeichneten Aufzeichnungen muß zu ersehen sein: Aus den in Paragraph 71, Absatz eins, bezeichneten Aufzeichnungen muß zu ersehen sein:
1.Ziffer einsfür in den Betrieb aufgenommenen Alkohol
a)Litera ader Tag der Aufnahme,
b)Litera bdie Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,
c)Litera cdie Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Bezug zugrunde gelegen hat,
d)Litera dName oder Firma und Anschrift desjenigen, der den Alkohol veräußert hat, wenn ein Erwerb erfolgt ist,
e)Litera ewenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
2.Ziffer 2für im Betrieb verwendeten Alkohol
a)Litera ader Tag der Verwendung,
b)Litera bdie verwendete Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,
c)Litera cder Verwendungszweck;
3.Ziffer 3für aus dem Betrieb weggebrachten Alkohol
a)Litera ader Tag der Wegbringung,
b)Litera bdie Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,
c)Litera cNamen oder Firma und die Anschrift des Erwerbers,
d)Litera ddie Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Wegbringen zugrunde gelegen hat,
e)Litera edie Bezeichnung des Bescheides, mit welchem die Abgabe von Alkohol an andere Inhaber von Freischeinen, gestattet wurde.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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