Aus den in § 71 Abs. 1 bezeichneten Aufzeichnungen muß zu ersehen sein:
1. | für in den Betrieb aufgenommenen Alkohol | |||||||||
a) | der Tag der Aufnahme, | |||||||||
b) | die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde, | |||||||||
c) | die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Bezug zugrunde gelegen hat, | |||||||||
d) | Name oder Firma und Anschrift desjenigen, der den Alkohol veräußert hat, wenn ein Erwerb erfolgt ist, | |||||||||
e) | wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders; | |||||||||
2. | für im Betrieb verwendeten Alkohol | |||||||||
a) | der Tag der Verwendung, | |||||||||
b) | die verwendete Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde, | |||||||||
c) | der Verwendungszweck; | |||||||||
3. | für aus dem Betrieb weggebrachten Alkohol | |||||||||
a) | der Tag der Wegbringung, | |||||||||
b) | die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde, | |||||||||
c) | Namen oder Firma und die Anschrift des Erwerbers, | |||||||||
d) | die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Wegbringen zugrunde gelegen hat, | |||||||||
e) | die Bezeichnung des Bescheides, mit welchem die Abgabe von Alkohol an andere Inhaber von Freischeinen, gestattet wurde. |
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