§ 2 AlkStG Steuersätze

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Alkoholsteuer beträgt 1 200 Euro je 100 l A (Regelsatz).
  2. (2)Absatz 2Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, derDie Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Absatz eins, angeführten Steuersatzes für Alkohol, der
    1. 1.Ziffer einsunter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oderunter Abfindung (Paragraph 55,) im Rahmen der Erzeugungsmenge (Paragraph 65, Absatz eins,) oder
    2. 2.Ziffer 2über Antrag in Verschlussbrennereien (§ 20) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l Aüber Antrag in Verschlussbrennereien (Paragraph 20,) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A
    hergestellt worden ist.
  3. (3)Absatz 3Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Absatz eins, angeführten Steuersatzes für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.
  4. (4)Absatz 4Stammt der Alkohol aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland, ist für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Abs. 2 Z 2 durch Brennereien mit einer Jahreserzeugung von bis zu 400 l A eine amtliche Bestätigung über die Jahreserzeugung und die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen ausländischen Brennerei vorzulegen.Stammt der Alkohol aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland, ist für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Absatz 2, Ziffer 2, durch Brennereien mit einer Jahreserzeugung von bis zu 400 l A eine amtliche Bestätigung über die Jahreserzeugung und die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen ausländischen Brennerei vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren betreffend die Steuererhebung für Alkohol nach Abs. 4 sowie die Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 22 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 23a der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1 näher zu regeln.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren betreffend die Steuererhebung für Alkohol nach Absatz 4, sowie die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 22, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Artikel 23 a, der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, Sitzung 21, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, Sitzung 1 näher zu regeln.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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