Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Inhaber eines Freischeines hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche auf Grund eines Freischeines bezogenen Mengen an Alkohol
1.Ziffer einsin den Verwendungsbetrieb aufgenommen,
2.Ziffer 2im Verwendungsbetrieb verwendet und
3.Ziffer 3aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,)
(3)Absatz 3Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
(4)Absatz 4Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.
(5)Absatz 5Abs. 1 bis 4 gelten für registrierte Empfänger, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, Inhaber oder Verwender (§ 50 Abs. 2), Versandhändler sowie Beauftragte sinngemäß. Diese haben darüber hinaus Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Alkoholsteuer von Bedeutung sind.Absatz eins bis 4 gelten für registrierte Empfänger, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, Inhaber oder Verwender (Paragraph 50, Absatz 2,), Versandhändler sowie Beauftragte sinngemäß. Diese haben darüber hinaus Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Alkoholsteuer von Bedeutung sind.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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