§ 70 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Von dem Alkohol, der im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einem Jahr unter Abfindung hergestellt wird, sind als Hausbrand für den abfindungsberechtigten Landwirt (Abs. 2), der am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt 15 l A, und für jeden Haushaltsangehörigen (Abs. 3), der zu Beginn des Kalenderjahres das 19. Lebensjahr vollendet hat,

1.

6 l A, bis zu einer Höchstmenge von 50 l A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in den Bundesländern Tirol oder Vorarlberg gelegen ist,

2.

3 l A, bis zu einer Höchstmenge von 27 l A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in einem anderen als in Z 1 genannten Bundesland gelegen ist,

bestimmt.

(2) Landwirt im Sinne des Abs. 1 ist, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Haushaltsangehörigen bewirtschaftet und daraus seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet.

(3) Haushaltsangehörige sind,

1.

andere Angehörige als Ehegatten oder eingetragene Partner, die die Voraussetzungen für Dienstnehmer erfüllen oder für deren Rechnung der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch geführt wird,

2.

Dienstnehmer, die ohne Unterbrechung mindestens sechs Monate im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind,

3.

Personen, denen der Abfindungsberechtigte auf Grund eines land- und forstwirtschaftlichen Übergabsvertrages ein höchstpersönliches Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt hat,

wenn sie mit dem Abfindungsberechtigten am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im gemeinsamen Haushalt leben und nicht zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung zugelassen sind.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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