(1) Alkohol, der für die in § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 genannten Zwecke verwendet werden soll, ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zum menschlichen Genuss unbrauchbar zu machen (Vergällung).
(2) Für Alkohol, der nicht vergällt bezogen wird, hat der Inhaber eines Freischeines, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb, unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge, beim Zollamt Österreich zu beantragen. Das Zollamt Österreich kann zusätzliche Angaben verlangen: Der Inhaber des Freischeines hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Zollamts Österreich diesem Proben des Vergällungsmittels und des vergällten Alkohols unentgeltlich für Untersuchungszwecke zu überlassen.
(3) Das Zollamt kann dem Inhaber eines Alkohollagers oder eines Verwendungsbetriebes auf schriftlichen Antrag bewilligen, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Es kann die amtliche Vergällung nach Abs. 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Abs. 2 letzter Halbsatz gilt sinngemäß.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die Sicherung des Steueraufkommens, des Gesundheitsschutzes, die Verwendungszwecke für Erzeugnisse und die für Vergällungsmittel in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften durch Verordnung zu bestimmen,
1. | in welcher Weise Vergällungen vorzunehmen sind und | |||||||||
2. | welche Mindestmengen an Vergällungsmitteln zur vollständigen Vergällung von 100 l A zugelassen werden. |
(5) Zur Vergällung von 100 l A werden folgende Mindestmengen an Vergällungsmittel zugelassen:
1. |
| allgemein | 1,0 Liter Methylethylketon |
2. |
| zur Herstellung von |
|
| a) | Brauglasur | 6,0 Kilogramm Schellack oder 1,0 Kilogramm Fichtenkolophonium |
| b) | wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, zur Vornahme von chemischen Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack | 1,0 Liter Petrolether oder 2,0 Liter Toluol |
| c) | Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium | 5,0 Liter Ethylether oder 2,0 Liter Toluol |
| d) | Druckfarben | 2,0 Liter Cyclohexan |
| e) | Essig | 6,0 Kilogramm Essigsäure, gerechnet als wasserfreie Säure |
| f) | kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung | 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester oder 0,5 Kilogramm Thymol |
| (Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000) | ||
3. |
| zu Reinigungs- und Desinfektionszwecken, sofern keine Heilwirkung beabsichtigt ist, und anderen gewerblichen Zwecken | 2,0 Liter Toluol oder 1,0 Liter Petroleumbenzin oder 1,0 Liter Karbolsäure |
(6) Sind die im Abs. 5 zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Inhabers eines Freischeines ungeeignet, kann das Zollamt Österreich auf schriftlichen Antrag andere Vergällungsmittel mit Bescheid zulassen oder besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen.
(7) Soll Alkohol aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, dem ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Abs. 6 sinngemäß.
(8) Es ist verboten, einem vergällten Alkohol das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Alkohol Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Alkohol im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, ist er erneut zu vergällen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(9) Will der Inhaber eines Freischeines Waren herstellen, die keinen Alkohol enthalten und Ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Zollamt Österreich mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf Antrag von einer Vergällung absehen.
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