§ 17 AlkStG Vergällung

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsAlkohol, der für die in § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 genannten Zwecke verwendet werden soll, ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zum menschlichen Genuss unbrauchbar zu machen (Vergällung).Alkohol, der für die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5 und 8 genannten Zwecke verwendet werden soll, ist nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zum menschlichen Genuss unbrauchbar zu machen (Vergällung).
  2. (2)Absatz 2Für Alkohol, der nicht vergällt bezogen wird, hat der Inhaber eines Freischeines, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb, unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge, beim Zollamt Österreich zu beantragen. Das Zollamt Österreich kann zusätzliche Angaben verlangen: Der Inhaber des Freischeines hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Zollamts Österreich diesem Proben des Vergällungsmittels und des vergällten Alkohols unentgeltlich für Untersuchungszwecke zu überlassen.
  3. (3)Absatz 3Das Zollamt kann dem Inhaber eines Alkohollagers oder eines Verwendungsbetriebes auf schriftlichen Antrag bewilligen, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Es kann die amtliche Vergällung nach Abs. 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Abs. 2 letzter Halbsatz gilt sinngemäß.Das Zollamt kann dem Inhaber eines Alkohollagers oder eines Verwendungsbetriebes auf schriftlichen Antrag bewilligen, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 2, anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Absatz 2, letzter Halbsatz gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die Sicherung des Steueraufkommens, des Gesundheitsschutzes, die Verwendungszwecke für Erzeugnisse und die für Vergällungsmittel in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften durch Verordnung zu bestimmen,
    1. 1.Ziffer einsin welcher Weise Vergällungen vorzunehmen sind und
    2. 2.Ziffer 2welche Mindestmengen an Vergällungsmitteln zur vollständigen Vergällung von 100 l A zugelassen werden.
  5. (5)Absatz 5Zur Vergällung von 100 l A werden folgende Mindestmengen an Vergällungsmittel zugelassen:

1.

 

allgemein

1,0 Liter Methylethylketon

2.

 

zur Herstellung von

 

 

a)

Brauglasur

6,0 Kilogramm Schellack oder 1,0 Kilogramm Fichtenkolophonium

 

b)

wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, zur Vornahme von chemischen Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack

1,0 Liter Petrolether oder 2,0 Liter Toluol

 

c)

Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium

5,0 Liter Ethylether oder 2,0 Liter Toluol

 

d)

Druckfarben

2,0 Liter Cyclohexan

 

e)

Essig

6,0 Kilogramm Essigsäure, gerechnet als wasserfreie Säure

 

f)

kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung

0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester oder 0,5 Kilogramm Thymol

 

(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)

3.

 

zu Reinigungs- und Desinfektionszwecken, sofern keine Heilwirkung beabsichtigt ist, und anderen gewerblichen Zwecken

2,0 Liter Toluol oder 1,0 Liter Petroleumbenzin oder 1,0 Liter Karbolsäure

  1. (6)Absatz 6Sind die im Abs. 5 zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Inhabers eines Freischeines ungeeignet, kann das Zollamt Österreich auf schriftlichen Antrag andere Vergällungsmittel mit Bescheid zulassen oder besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen.Sind die im Absatz 5, zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Inhabers eines Freischeines ungeeignet, kann das Zollamt Österreich auf schriftlichen Antrag andere Vergällungsmittel mit Bescheid zulassen oder besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.2021
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