Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Handel mit Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, ist verboten, ausgenommen der Handel zwischen dem Abfindungsberechtigten und
1.Ziffer einseinem Inhaber eines Alkohollagers, zur Aufnahme in das Lager gemäß § 31 Abs. 4,einem Inhaber eines Alkohollagers, zur Aufnahme in das Lager gemäß Paragraph 31, Absatz 4,,
2.Ziffer 2einem Gast- und Schankgewerbetreibenden, in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist, zur Weiterveräußerung durch Ausschank im Gast- und Schankbetrieb,
3.Ziffer 3einem Letztverbraucher durch Ausschank oder in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist.
(2)Absatz 2Das Verbringen oder das Verbringen lassen von Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, durch den Abfindungsberechtigten außerhalb des Steuergebiets ist verboten.
(3)Absatz 3Bei Verletzung der Verkehrsbeschränkungen gilt der gesamte in der zugehörigen Abfindungsanmeldung angemeldete Alkohol als gewerblich hergestellt.
In Kraft seit 15.12.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 57 AlkStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 AlkStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 57 AlkStG