§ 64 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Herstellung von Alkohol unter Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt Österreich nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 erläßt. Bei elektronischer Anmeldung gilt die Herstellung von Alkohol als bewilligt, wenn das Zollamt Österreich nicht bis zu Beginn der Brennfrist den Antrag mittels elektronisch übermittelter Nachricht oder in anderer Weise abweist.Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt Österreich nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach Absatz 2, oder 3 erläßt. Bei elektronischer Anmeldung gilt die Herstellung von Alkohol als bewilligt, wenn das Zollamt Österreich nicht bis zu Beginn der Brennfrist den Antrag mittels elektronisch übermittelter Nachricht oder in anderer Weise abweist.
  2. (2)Absatz 2Das Zollamt Österreich hat den Antrag (§ 62) mit Bescheid abzuweisen, wennDas Zollamt Österreich hat den Antrag (Paragraph 62,) mit Bescheid abzuweisen, wenn
    1. 1.Ziffer einsgegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer zu ihrer Vertretung bestellten oder ermächtigten Person, Bedenken bestehen,
    2. 2.Ziffer 2die Abfindungsanmeldung beim Zollamt Österreich verspätet einlangt,
    3. 3.Ziffer 3die Angaben in der Anmeldung unvollständig sind,
    4. 4.Ziffer 4der Antragsteller Inhaber eines Steuerlagers ist.
  3. (3)Absatz 3Das Zollamt Österreich hat den Antrag mit Bescheid zu berichtigen, wenn die Angaben in der Abfindungsanmeldung unrichtig sind.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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