§ 36 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Lagerbewilligung ist zu widerrufen, wenn

1.

im Alkohollager über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine der im § 31 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten vorgenommen werden,

2.

eine vom Inhaber des Alkohollagers bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird,

3.

den in der Lagerbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird.

(2) § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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