Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Lagerbewilligung ist zu widerrufen, wenn
1.Ziffer einsim Alkohollager über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine der im § 31 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten vorgenommen werden,im Alkohollager über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine der im Paragraph 31, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten vorgenommen werden,
2.Ziffer 2eine vom Inhaber des Alkohollagers bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird,
3.Ziffer 3den in der Lagerbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
(2)Absatz 2§ 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Absatz 2, Ziffer eins und 5 und Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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