Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsIm Freischein sind anzugeben:
1.Ziffer einsder Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);
2.Ziffer 2die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
3.Ziffer 3der Zweck, zu dem der Alkohol steuerfrei verwendet werden darf;
4.Ziffer 4der Zeitraum, innerhalb dessen Alkohol unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf;
5.Ziffer 5wenn der Alkohol vergällt zu verwenden ist, Art und Menge des Vergällungsmittels, das dem Alkohol zugesetzt werden muss.
(2)Absatz 2Wird in einem Verwendungsbetrieb mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol verwendet, so ist dies im Freischein unter Hinweis auf den entsprechenden Verwendungszweck zu vermerken. Das Gleiche gilt, wenn neben vergälltem auch unvergällter Alkohol verwendet werden darf.
(3)Absatz 3Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Verwendungsbetriebes sind amtliche Abschriften des Freischeines auszustellen.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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