§ 84 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im Voraus, gerechnet von (Anm.: richtig: vom) Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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