§ 56 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Es ist verboten, Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wird, einer derart hochprozentigen Rektifikation zu unterziehen, dass die kennzeichnenden Aromastoffe des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind. Für die Reinigung von verunreinigtem Alkohol gelten die im § 84 geregelten Anzeigepflichten sinngemäß.

In Kraft seit 31.12.2005 bis 31.12.9999
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