§ 86 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer amtlichen Aufsicht unterliegen:
    1. 1.Ziffer einsGrundstücke, Gebäude, Betriebe und Räume, von denen bekannt oder anzunehmen ist,
      1. a)Litera adaß sich dort zur Herstellung von Erzeugnissen geeignete Waren, Vorrichtungen oder Teile dieser Vorrichtungen befinden oder
      2. b)Litera bdaß dort Alkohol gewonnen, vergällt oder Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verwendet, verarbeitet werden oder
      3. c)Litera cdaß dort zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen erzeugt oder veräußert werden,
    2. 2.Ziffer 2Transportmittel und Transportbehälter, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß damit Erzeugnisse oder Brennwein befördert werden,
    3. 3.Ziffer 3die Tätigkeit des Beauftragten nach § 52 Abs. 5.die Tätigkeit des Beauftragten nach Paragraph 52, Absatz 5,
  2. (2)Absatz 2Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamts Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Erzeugnisse der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 27, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 27,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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