(1)Absatz einsAls zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des jährlichen Haushaltseinkommens (§ 2 Z 11 und 12 des Oö. WFG 1993) abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens gemäß Abs. 2.Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des jährlichen Haushaltseinkommens (Paragraph 2, Ziffer ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Arbeitszeit des Vertragsbediensteten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 auf seinen Antrag zur BetreuungDie Arbeitszeit des Vertragsbediensteten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, auf seinen Antrag zur Betreuung1.Ziffer einseines eigenen Kindes,2.Zi... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Oktober 2024 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Witwenrente (Witwerrente) gebührt monatlich und besteht aus der Grundrente (Abs. 2) und der Zusatzrente (Abs. 3 und 4).Die Witwenrente (Witwerrente) gebührt monatlich und besteht aus der Grundrente (Absatz 2,) und der Zusatzrente (Absatz 3 und 4).(2)Absatz 2Die Grundrente gebühr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Schwerversehrten gebührt für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Kinderzulage im Ausmaß von 10 v.H. der Summe aus Grundrente und Zusatzrente. Die Grundrente, die Zusatzrente und die Kinderzulagen, dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.(2)Absatz... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als1.Ziffer einsVersehrter: eine Person, die als Beamter des Dienststandes durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit geschädigt wurde;2.Ziffer 2Beamter: ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehender Bedi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen § 25 Abs. 3 bis 6 und § 28 - gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorb... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder bei der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder bei der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.(2)Absatz 2Der überlebende Ehegatte hat keinen An... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus1.Ziffer einsder ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien,2.Ziffer 2den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,3.Ziffer 3den angerechneten Ruhestandszeiten,4.Ziffer 4den zugerechneten Zeiträumen,5.Ziffer 5den durch besond... mehr lesen...
(1)Absatz eins80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz erhöht sich für jeden nach Erreichen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 540 Monaten im Dienststand verbrachten Monat um 0,28 Prozentpunkte. Für Zeiten eines Freijahre... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.(2)Absatz 2Beamte sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Bediensteten mit Ausnahme der in Artikel 14 Abs. 2 B-VG genann... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Oktober 2024 gelte... mehr lesen...
Paragraph 11, Folgende Bestimmungen der Pensionsordnung 1995 sind anzuwenden:1.Ziffer eins§ 11 Z 1 und 4 mit der Maßgabe, daß auch die Anwartschaft des (ehemaligen) Funktionärs auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen erlischt;Paragraph 11, Ziffer eins und 4 mit der Maßgabe, daß auch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Arbeitszeit des Beamten kann auf Antrag bis auf die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Beschäftigung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung ist insbesondere unzuläss... mehr lesen...