(1)Absatz einsAls zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des jährlichen Haushaltseinkommens (§ 2 Z 11 und 12 des Oö. WFG 1993) abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens gemäß Abs. 2.Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des jährlichen Haushaltseinkommens (Paragraph 2, Ziffer ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Arbeitszeit des Vertragsbediensteten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 auf seinen Antrag zur BetreuungDie Arbeitszeit des Vertragsbediensteten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, auf seinen Antrag zur Betreuung1.Ziffer einseines eigenen Kindes,2.Zi... mehr lesen...
(1) Die Arbeitszeit des Beamten kann auf Antrag bis auf die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Beschäftigung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung ist insbesondere unzulässig, wenn d... mehr lesen...