§ 14 PO 1995 Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß

Pensionsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder bei der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
  2. (2)Absatz 2Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
    2. 2.Ziffer 2die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
    3. 3.Ziffer 3aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
    4. 4.Ziffer 4durch dievor der Eheschließung ein gemeinsames Kind legitimiert worden istgeboren wurde oder
    5. 5.Ziffer 5am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
  3. (3)Absatz 3Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
    2. 2.Ziffer 2die Wiederverwendung des Beamten verfügt worden ist und er den Dienst angetreten hat,
    3. 3.Ziffer 3aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
    4. 4.Ziffer 4durch dievor der Eheschließung ein gemeinsames Kind legitimiert worden istgeboren wurde oder
    5. 5.Ziffer 5am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
  4. (4)Absatz 4Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
  5. (5)Absatz 5Der Versorgungsgenuß gemäß Abs. 1, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz und dem Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten.Der Versorgungsgenuß gemäß Absatz eins,, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz und dem Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten.

Stand vor dem 05.12.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 05.12.2024
  1. (1)Absatz einsDem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder bei der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
  2. (2)Absatz 2Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
    2. 2.Ziffer 2die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
    3. 3.Ziffer 3aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
    4. 4.Ziffer 4durch dievor der Eheschließung ein gemeinsames Kind legitimiert worden istgeboren wurde oder
    5. 5.Ziffer 5am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
  3. (3)Absatz 3Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
    2. 2.Ziffer 2die Wiederverwendung des Beamten verfügt worden ist und er den Dienst angetreten hat,
    3. 3.Ziffer 3aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
    4. 4.Ziffer 4durch dievor der Eheschließung ein gemeinsames Kind legitimiert worden istgeboren wurde oder
    5. 5.Ziffer 5am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
  4. (4)Absatz 4Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
  5. (5)Absatz 5Der Versorgungsgenuß gemäß Abs. 1, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz und dem Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten.Der Versorgungsgenuß gemäß Absatz eins,, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz und dem Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten.

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