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(2) Die Grundrente gebührt dem überlebenden Ehegatten, wenn der Tod des Versehrten durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde. Sie beträgt 20 vH der Bemessungsgrundlage.
(3) Dem überlebenden Ehegatten, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, gebührt zur Grundrente eine Zusatzrente von 20 vH der Bemessungsgrundlage.
(4) Vor Vollendung des 60. Lebensjahres gebührt die Zusatzrente zur Grundrente auf Antrag, wenn die Erwerbsfähigkeit des überlebenden Ehegatten durch Krankheit oder Gebrechen länger als drei Monate um wenigstens 50 vH gemindert ist. Besteht dieser Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit schon zu dem Zeitpunkt, ab dem die Grundrente gebührt, so gebührt die Zusatzrente frühestens ab diesem Zeitpunkt, wenn der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten ab Feststellung der Grundrente gestellt wird. Andernfalls gebührt die Zusatzrente frühestens ab dem von der Einbringung des Antrages zurückgezählten dritten Monat. Verringert sich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf unter 50 vH, so ist die Zusatzrente zu entziehen. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß von dem Zeitpunkt auszugehen ist, ab dem die Zusatzrente gebührt.
(5) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt der Versehrtheit geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß aus der Ehe ein Kind hervorgeht bzw. aus der Ehe oder einer früheren Ehe mit dem Versehrten ein Kind hervorgegangen oder daß durch die Ehe oder eine frühere Ehe mit dem Versehrten ein Kind legitimiert worden ist.
(6) Der Anspruch auf Witwenrente (Witwerrente) erlischt durch die Verehelichung des überlebenden Ehegatten.
(2) Die Grundrente gebührt dem überlebenden Ehegatten, wenn der Tod des Versehrten durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde. Sie beträgt 20 vH der Bemessungsgrundlage.
(3) Dem überlebenden Ehegatten, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, gebührt zur Grundrente eine Zusatzrente von 20 vH der Bemessungsgrundlage.
(4) Vor Vollendung des 60. Lebensjahres gebührt die Zusatzrente zur Grundrente auf Antrag, wenn die Erwerbsfähigkeit des überlebenden Ehegatten durch Krankheit oder Gebrechen länger als drei Monate um wenigstens 50 vH gemindert ist. Besteht dieser Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit schon zu dem Zeitpunkt, ab dem die Grundrente gebührt, so gebührt die Zusatzrente frühestens ab diesem Zeitpunkt, wenn der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten ab Feststellung der Grundrente gestellt wird. Andernfalls gebührt die Zusatzrente frühestens ab dem von der Einbringung des Antrages zurückgezählten dritten Monat. Verringert sich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf unter 50 vH, so ist die Zusatzrente zu entziehen. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß von dem Zeitpunkt auszugehen ist, ab dem die Zusatzrente gebührt.
(5) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt der Versehrtheit geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß aus der Ehe ein Kind hervorgeht bzw. aus der Ehe oder einer früheren Ehe mit dem Versehrten ein Kind hervorgegangen oder daß durch die Ehe oder eine frühere Ehe mit dem Versehrten ein Kind legitimiert worden ist.
(6) Der Anspruch auf Witwenrente (Witwerrente) erlischt durch die Verehelichung des überlebenden Ehegatten.