§ 5 PO 1995 Ruhegenussbemessungsgrundlage

Pensionsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz erhöht sich für jeden nach Erreichen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 540 Monaten im Dienststand verbrachten Monat um 0,28 Prozentpunkte. Für Zeiten eines Freijahres findet keine Erhöhung des Prozentsatzes statt, wenn der Beamte unter Berücksichtigung des Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 73f Abs. 7, bereits Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage hat. Bei einer Ruhestandsversetzung gemäß § 68b Abs. 1 Z 3 oder 4 DO 1994 ist der zweite Satz nicht anzuwenden.80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz erhöht sich für jeden nach Erreichen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 540 Monaten im Dienststand verbrachten Monat um 0,28 Prozentpunkte. Für Zeiten eines Freijahres findet keine Erhöhung des Prozentsatzes statt, wenn der Beamte unter Berücksichtigung des Absatz 2,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 73 f, Absatz 7,, bereits Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage hat. Bei einer Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 DO 1994 ist der zweite Satz nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Ist der Beamte vor Vollendung des 780. Lebensmonats aus dem Dienststand ausgeschieden, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Ausscheiden aus dem Dienststand und dem der Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Tag liegt, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Kürzung darf höchstens 18 Prozentpunkte betragen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht, wennAbsatz 2, gilt nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausgeschieden ist oder
    2. 2.Ziffer 2der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 68a Abs. 1 Z 1 und § 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) in den Ruhestand versetzt worden ist, die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 – UFG 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, gebührt. In einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlittene Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten sowie im Präsenz-, Ausbildungs- oder Wehrdienst erlittene Dienstbeschädigungen im Sinn des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, gelten als Dienstunfälle nach § 2 Z 10 UFG 1967 bzw. Berufskrankheiten nach § 2 Z 11 UFG 1967 und deshalb gebührende monatliche Geldleistungen als monatliche Geldleistungen nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967.der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit (Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994) in den Ruhestand versetzt worden ist, die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 – UFG 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, gebührt. In einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlittene Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten sowie im Präsenz-, Ausbildungs- oder Wehrdienst erlittene Dienstbeschädigungen im Sinn des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, gelten als Dienstunfälle nach Paragraph 2, Ziffer 10, UFG 1967 bzw. Berufskrankheiten nach Paragraph 2, Ziffer 11, UFG 1967 und deshalb gebührende monatliche Geldleistungen als monatliche Geldleistungen nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967.
  4. (4)Absatz 4Die sich aus Abs. 2 ergebende Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage vermindert sich um 0,42 Prozentpunkte je volles Kalenderjahr, in dem der Beamte als Bediensteter der Gemeinde Wien mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis geleistet hat; dabei liegt ein Nachtdienst vor, wenn in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr mindestens zwei Stunden der Arbeitszeit fallen. Wurden beide Arten von Nachtdiensten geleistet, so zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis wie zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis.Die sich aus Absatz 2, ergebende Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage vermindert sich um 0,42 Prozentpunkte je volles Kalenderjahr, in dem der Beamte als Bediensteter der Gemeinde Wien mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis geleistet hat; dabei liegt ein Nachtdienst vor, wenn in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr mindestens zwei Stunden der Arbeitszeit fallen. Wurden beide Arten von Nachtdiensten geleistet, so zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis wie zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis.
  5. (4a)Absatz 4 aAbweichend von Abs. 2 beträgt das Ausmaß der Kürzung Abweichend von Absatz 2, beträgt das Ausmaß der Kürzung
    1. a)Litera abei einer Ruhestandsversetzung nach § 68b Abs. 1 Z 3 DO 1994 0,12 Prozentpunkte pro Monat,bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer 3, DO 1994 0,12 Prozentpunkte pro Monat,
    2. b)Litera bbei einer Ruhestandsversetzung nach § 68b Abs. 1 Z 4 DO 1994 0,075 Prozentpunkte pro Monat.bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer 4, DO 1994 0,075 Prozentpunkte pro Monat.
    Die Verminderung der Kürzung gemäß Abs. 4 ist bei einer Ruhestandsversetzung gemäß lit. a oder b nicht anwendbar.Die Verminderung der Kürzung gemäß Absatz 4, ist bei einer Ruhestandsversetzung gemäß Litera a, oder b nicht anwendbar.
  6. (5)Absatz 5Wird der Beamte gemäß § 68c, allenfalls in Verbindung mit § 115i Abs. 4 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dassWird der Beamte gemäß Paragraph 68 c,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 115 i, Absatz 4, der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt, ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsder Kürzungsprozentsatz 0,3333 beträgt und
    2. 2.Ziffer 2dessen letzter Satz nicht anzuwenden ist.

Stand vor dem 05.12.2024

In Kraft vom 01.01.2018 bis 05.12.2024
  1. (1)Absatz eins80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz erhöht sich für jeden nach Erreichen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 540 Monaten im Dienststand verbrachten Monat um 0,28 Prozentpunkte. Für Zeiten eines Freijahres findet keine Erhöhung des Prozentsatzes statt, wenn der Beamte unter Berücksichtigung des Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 73f Abs. 7, bereits Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage hat. Bei einer Ruhestandsversetzung gemäß § 68b Abs. 1 Z 3 oder 4 DO 1994 ist der zweite Satz nicht anzuwenden.80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz erhöht sich für jeden nach Erreichen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 540 Monaten im Dienststand verbrachten Monat um 0,28 Prozentpunkte. Für Zeiten eines Freijahres findet keine Erhöhung des Prozentsatzes statt, wenn der Beamte unter Berücksichtigung des Absatz 2,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 73 f, Absatz 7,, bereits Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage hat. Bei einer Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 DO 1994 ist der zweite Satz nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Ist der Beamte vor Vollendung des 780. Lebensmonats aus dem Dienststand ausgeschieden, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Ausscheiden aus dem Dienststand und dem der Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Tag liegt, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Kürzung darf höchstens 18 Prozentpunkte betragen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht, wennAbsatz 2, gilt nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausgeschieden ist oder
    2. 2.Ziffer 2der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 68a Abs. 1 Z 1 und § 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) in den Ruhestand versetzt worden ist, die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 – UFG 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, gebührt. In einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlittene Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten sowie im Präsenz-, Ausbildungs- oder Wehrdienst erlittene Dienstbeschädigungen im Sinn des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, gelten als Dienstunfälle nach § 2 Z 10 UFG 1967 bzw. Berufskrankheiten nach § 2 Z 11 UFG 1967 und deshalb gebührende monatliche Geldleistungen als monatliche Geldleistungen nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967.der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit (Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994) in den Ruhestand versetzt worden ist, die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 – UFG 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, gebührt. In einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlittene Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten sowie im Präsenz-, Ausbildungs- oder Wehrdienst erlittene Dienstbeschädigungen im Sinn des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, gelten als Dienstunfälle nach Paragraph 2, Ziffer 10, UFG 1967 bzw. Berufskrankheiten nach Paragraph 2, Ziffer 11, UFG 1967 und deshalb gebührende monatliche Geldleistungen als monatliche Geldleistungen nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967.
  4. (4)Absatz 4Die sich aus Abs. 2 ergebende Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage vermindert sich um 0,42 Prozentpunkte je volles Kalenderjahr, in dem der Beamte als Bediensteter der Gemeinde Wien mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis geleistet hat; dabei liegt ein Nachtdienst vor, wenn in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr mindestens zwei Stunden der Arbeitszeit fallen. Wurden beide Arten von Nachtdiensten geleistet, so zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis wie zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis.Die sich aus Absatz 2, ergebende Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage vermindert sich um 0,42 Prozentpunkte je volles Kalenderjahr, in dem der Beamte als Bediensteter der Gemeinde Wien mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis geleistet hat; dabei liegt ein Nachtdienst vor, wenn in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr mindestens zwei Stunden der Arbeitszeit fallen. Wurden beide Arten von Nachtdiensten geleistet, so zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis wie zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis.
  5. (4a)Absatz 4 aAbweichend von Abs. 2 beträgt das Ausmaß der Kürzung Abweichend von Absatz 2, beträgt das Ausmaß der Kürzung
    1. a)Litera abei einer Ruhestandsversetzung nach § 68b Abs. 1 Z 3 DO 1994 0,12 Prozentpunkte pro Monat,bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer 3, DO 1994 0,12 Prozentpunkte pro Monat,
    2. b)Litera bbei einer Ruhestandsversetzung nach § 68b Abs. 1 Z 4 DO 1994 0,075 Prozentpunkte pro Monat.bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer 4, DO 1994 0,075 Prozentpunkte pro Monat.
    Die Verminderung der Kürzung gemäß Abs. 4 ist bei einer Ruhestandsversetzung gemäß lit. a oder b nicht anwendbar.Die Verminderung der Kürzung gemäß Absatz 4, ist bei einer Ruhestandsversetzung gemäß Litera a, oder b nicht anwendbar.
  6. (5)Absatz 5Wird der Beamte gemäß § 68c, allenfalls in Verbindung mit § 115i Abs. 4 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dassWird der Beamte gemäß Paragraph 68 c,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 115 i, Absatz 4, der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt, ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsder Kürzungsprozentsatz 0,3333 beträgt und
    2. 2.Ziffer 2dessen letzter Satz nicht anzuwenden ist.

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