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(2) Ist der Beamte vor Vollendung des 780. Lebensmonats aus dem Dienststand ausgeschieden, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Ausscheiden aus dem Dienststand und dem der Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Tag liegt, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Kürzung darf höchstens 18 Prozentpunkte betragen.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn
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(4) Die sich aus Abs. 2 ergebende Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage vermindert sich um 0,42 Prozentpunkte je volles Kalenderjahr, in dem der Beamte als Bediensteter der Gemeinde Wien mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis geleistet hat; dabei liegt ein Nachtdienst vor, wenn in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr mindestens zwei Stunden der Arbeitszeit fallen. Wurden beide Arten von Nachtdiensten geleistet, so zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis wie zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis.
(4a) Abweichend von Abs. 2 beträgt das Ausmaß der Kürzung
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(5) Wird der Beamte gemäß § 68c, allenfalls in Verbindung mit § 115i Abs. 4 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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(2) Ist der Beamte vor Vollendung des 780. Lebensmonats aus dem Dienststand ausgeschieden, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Ausscheiden aus dem Dienststand und dem der Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Tag liegt, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Kürzung darf höchstens 18 Prozentpunkte betragen.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn
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(4) Die sich aus Abs. 2 ergebende Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage vermindert sich um 0,42 Prozentpunkte je volles Kalenderjahr, in dem der Beamte als Bediensteter der Gemeinde Wien mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis geleistet hat; dabei liegt ein Nachtdienst vor, wenn in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr mindestens zwei Stunden der Arbeitszeit fallen. Wurden beide Arten von Nachtdiensten geleistet, so zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis wie zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis.
(4a) Abweichend von Abs. 2 beträgt das Ausmaß der Kürzung
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(5) Wird der Beamte gemäß § 68c, allenfalls in Verbindung mit § 115i Abs. 4 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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