§ 21 PO 1995

Pensionsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder bei der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind oder ein Kind des eingetragenen Partners hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn am Sterbetag des Beamten entweder dem Beamten oder seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner eine Kinderzulage (ein Steigerungsbetrag der früheren Haushaltszulage) für dieses Kind gebührte.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

(2a) Abweichend von Abs. 2 gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2021, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach Abs. 3 und 4 verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.

(3) Besucht das Kind eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

(4) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

(5) Der Nachweiszeitraum nach Abs. 3 und 4 wird verlängert durch

1.

eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder

2.

ein nachgewiesenes Auslandsstudium.

Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.

(6) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch

1.

Zeiten des Mutterschutzes oder

2.

Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.

(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

(8) Die Voraussetzungen des Abs. 2 gelten – außer im Fall eines ordentlichen Studiums im Sinn des Abs. 3 – als erfüllt, wenn das Kind selbst oder eine andere Person für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 2 lit. a oder § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, hat.

(8a) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

(9) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Abs. 2 bis 8a genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.

(10) Der Waisenversorgungsgenuss nach Abs. 2 und 9 ruht, wenn das Kind

1.

Einkünfte bezieht, die den Mindestsatz für die Ergänzungszulage für den nicht verheirateten Beamten (§ 30 Abs. 5) übersteigen,

2.

einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,

3.

verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, außer die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten oder eingetragenen Partner erreichen den Mindestsatz für die Ergänzungszulage für den verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Beamten nicht.

(11) Einkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind die in § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch

1.

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfall- und Krankenfürsorge, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,

2.

die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 – HGG 2001, BGBl. I Nr. 31, jene nach § 45 Abs. 1 bis 4 und §§ 46 und 47 HGG 2001 sowie die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familien- und Partnerunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,

3.

die Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001,

4.

die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und

5.

die Pauschalvergütung, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familien- und Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.

(12) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(13) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 %, der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung mit 60 %, der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 % und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung von Sachwerten mit 100 % der Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe D zu veranschlagen.

(14) Der Waisenversorgungsgenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz und dem Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.

(15) Ist für den Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss ein Antrag erforderlich, gebührt der Waisenversorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt der Waisenversorgungsgenuss von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.

Stand vor dem 24.07.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 24.07.2020

(1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder bei der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind oder ein Kind des eingetragenen Partners hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn am Sterbetag des Beamten entweder dem Beamten oder seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner eine Kinderzulage (ein Steigerungsbetrag der früheren Haushaltszulage) für dieses Kind gebührte.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

(2a) Abweichend von Abs. 2 gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2021, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach Abs. 3 und 4 verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.

(3) Besucht das Kind eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

(4) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

(5) Der Nachweiszeitraum nach Abs. 3 und 4 wird verlängert durch

1.

eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder

2.

ein nachgewiesenes Auslandsstudium.

Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.

(6) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch

1.

Zeiten des Mutterschutzes oder

2.

Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.

(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

(8) Die Voraussetzungen des Abs. 2 gelten – außer im Fall eines ordentlichen Studiums im Sinn des Abs. 3 – als erfüllt, wenn das Kind selbst oder eine andere Person für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 2 lit. a oder § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, hat.

(8a) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

(9) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Abs. 2 bis 8a genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.

(10) Der Waisenversorgungsgenuss nach Abs. 2 und 9 ruht, wenn das Kind

1.

Einkünfte bezieht, die den Mindestsatz für die Ergänzungszulage für den nicht verheirateten Beamten (§ 30 Abs. 5) übersteigen,

2.

einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,

3.

verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, außer die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten oder eingetragenen Partner erreichen den Mindestsatz für die Ergänzungszulage für den verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Beamten nicht.

(11) Einkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind die in § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch

1.

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfall- und Krankenfürsorge, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,

2.

die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 – HGG 2001, BGBl. I Nr. 31, jene nach § 45 Abs. 1 bis 4 und §§ 46 und 47 HGG 2001 sowie die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familien- und Partnerunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,

3.

die Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001,

4.

die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und

5.

die Pauschalvergütung, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familien- und Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.

(12) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(13) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 %, der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung mit 60 %, der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 % und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung von Sachwerten mit 100 % der Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe D zu veranschlagen.

(14) Der Waisenversorgungsgenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz und dem Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.

(15) Ist für den Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss ein Antrag erforderlich, gebührt der Waisenversorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt der Waisenversorgungsgenuss von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.

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