§ 6 PO 1995

Pensionsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

1.

der ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien,

2.

den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,

3.

den angerechneten Ruhestandszeiten,

4.

den zugerechneten Zeiträumen,

5.

den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.

(2) Als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gilt die Zeit, die der Beamte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Hievon ausgenommen sind die Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen, die Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, und, soweit in Abs. 2a nicht anderes bestimmt wird, die Zeit eines Karenzurlaubes.

(2a) Die Zeit einer (Eltern-)Karenz im Sinn der §§ 53 bis 55 der Dienstordnung 1994 oder eines Karenzurlaubes, für den ein Pensionsbeitrag zu entrichten war, gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien. Die Zeit eines Karenzurlaubes, der gemäß § 56 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 in der ab 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, zählt auf die ruhegenußfähige Dienstzeit zur Hälfte, wenn der Beamte vor dem 1. Dezember 2002 aus dem Dienststand ausgeschieden ist.

(3) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken, Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.

Stand vor dem 05.12.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 05.12.2024
(1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

1.

der ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien,

2.

den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,

3.

den angerechneten Ruhestandszeiten,

4.

den zugerechneten Zeiträumen,

5.

den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.

(2) Als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gilt die Zeit, die der Beamte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Hievon ausgenommen sind die Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen, die Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, und, soweit in Abs. 2a nicht anderes bestimmt wird, die Zeit eines Karenzurlaubes.

(2a) Die Zeit einer (Eltern-)Karenz im Sinn der §§ 53 bis 55 der Dienstordnung 1994 oder eines Karenzurlaubes, für den ein Pensionsbeitrag zu entrichten war, gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien. Die Zeit eines Karenzurlaubes, der gemäß § 56 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 in der ab 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, zählt auf die ruhegenußfähige Dienstzeit zur Hälfte, wenn der Beamte vor dem 1. Dezember 2002 aus dem Dienststand ausgeschieden ist.

(3) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken, Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.

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